Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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2. Kapitel S. 12Freizeitwohnsitze
Der Begriff des Freizeitwohnsitzes ist in § 13 Absatz 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, definiert. Er hat im Grundverkehrsrecht zentrale Bedeutung. Deshalb wird in § 2 Absatz 7 auf die Definition im Tiroler Raumordnungsgesetz verwiesen. Zentrale Bedeutung hat der Begriff des Freizeitwohnsitzes im Grundverkehrsrecht deshalb, weil betreffend den Baulandgrundstücksverkehr bei bebauten Grundstücken der Erwerber erklären muss, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Der § 11 Absatz 1 TirGVG setzt das Urteil des EuGH (Konle, Celex 6197L0302), das eine Prüfung im Vorhinein, ob ein Freizeitwohnsitz begründet wurde oder nicht, verboten hat, um. Klaus Konle wurde durch mich vertreten. Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück muss ebenfalls eine solche Erklärung abgegeben werden. Eine solche wird auch beim Erwerb von Grundstücken, die dem grünen Grundverkehr unterliegen, verlangt (siehe § 6 Abs. 1 lit. b TirGVG).
§ 13 TROG lautet:
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Ge-bäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährige...