Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 20 Erneute Versteigerung
EB zu Nov 2005 zu § 18 Abs. 1, 20 Abs. 6 und 21
Hier wird die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird, LGBl. Nr. 42/2005, umgesetzt.
EB zu Nov 2009
Diese Änderungen sind aufgrund des Zuständigkeitsübergangs von der Landes-Grundverkehrskommission auf den unabhängigen Verwaltungssenat notwendig. Die Installierung eines Instanzenzuges an den unabhängigen Verwaltungssenat und die gleichzeitige Auflösung der Landes-Grundverkehrskommission beruht auf dem Regierungsübereinkommen „Programm für Tirol 2008 bis 2013“. Im Sinn des § 67a AVG entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.
EB zu Nov 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (zu § 20 Abs. 2 bis 5)
Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Funktion des Landesgrundverkehrsreferenten. An seiner Stelle soll künftig die Grundverkehrsbehörde tätig werden. Sonderbestimmungen über die Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 im Bieterbewilligungsverfahren werden damit entbehrlich. Mit Wir...