Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 19 Verfahren bei der Zuschlagserteilung
EB zu Nov 2012 zu § 19 Abs. 1 und 20 Abs. 3
Im § 19 Abs. 1 soll ausdrücklich klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen die Grundverkehrsbehörde die erforderliche Genehmigung für den Zuschlag bei der Versteigerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen hat. Die Aufzählung der Genehmigungsvoraussetzungen ist hier abschließend. Somit können grundsätzlich auch bei der ersten Versteigerung Nichtlandwirte derartige Grundstücke erwerben. Praktisch kommt hinsichtlich des Zuschlages bei der ersten Versteigerung dem Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 lit. c besondere Bedeutung zu. In diesem Fall würde es keinen Sinn ergeben, für die erneute Versteigerung allen Bietern eine Bieterbewilligung zu erteilen, d.h. auch jenen Nichtlandwirten, die bei der ersten Versteigerung die konkrete Versagung der Genehmigung des Zuschlages wegen überhöhten Preises ausgelöst haben. Landwirte hätten in derartigen Konstellationen (d.h. wenn auch nur ein Bieter an der erneuten Versteigerung teilnähme, der sich - als Nichtlandwirt - nicht am Ertrags- oder Verkehrswert orientiert) keine Möglichkeit, bei der erneuten Versteigerung den Zuschlag auf Basis ...