Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 17 Versteigerung
EB zu Nov 2009
Durch diese Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Versteigerungen nicht vom Grundbuchsgericht durchgeführt werden und das Grundbuchsgericht daher auch nicht zur Versteigerung verpflichtet werden kann.
Kommentar
Die Erläuternden Bemerkungen verschweigen, dass diese Gesetzesänderung aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes zu GZ 3 Ob 161/01g erfolgte, in welchem ausgeführt wurde, dass es denkunmöglich ist, dass die Grundverkehrsbehörde als betreibende Partei auftreten kann. Im Übrigen trägt die Novelle den wesentlichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes im zitierten Beschluss aber keine Rechnung (siehe dazu ausführlich die Kommentierung zu § 14).