Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 16 Einantwortung, Verbücherung
Kommentar
Der Erbe kann nach Abs. 1 lit. b auch noch nach Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung verfügen, das heißt das Grundstück veräußern.
Abs. 3 über den Beginn des Fristenlaufes wurde angepasst.