Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 15 Gesetzliche Erben
Kommentar
Dies ist wohl die einzige unbürokratische Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Es erfolgt überhaupt keine bescheidmäßige Erledigung durch die Grundverkehrsbehörde, sondern eine Beurkundung durch das Verlassenschaftsgericht, wonach der Erwerber zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Der die Verlassenschaft abhandelnde Rechtsanwalt als Erbenmachthaber oder der Notar als Gerichtskommissär wird somit in den Entwurf der Einantwortungsurkunde diese Beurkundung aufnehmen. An diese ist das Grundbuchsgericht gebunden. Es hat somit keine weitere grundverkehrsrechtliche Behandlung oder Genehmigung zu begehren.
Diese Bestimmung gilt unterschiedslos für In- und Ausländer.
Die Feststellung des Verlassenschaftsgerichtes stellt einen Beschluss dar. Da es sich um eine den Gerichten zugewiesene Tätigkeit handelt, wird die Verweigerung der Aufnahme dieser Feststellung im Rekursweg bei Gericht bekämpfbar sein.