Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 14 Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen, Rechtsfolgen bei Missachtung dieses Verbotes
EB zu Nov 2009
Durch diese Änderungen wird das Verfahren bei der unzulässigen Verwendung eines Freizeitwohnsitzes neu geregelt.
Die in einem ersten Schritt nach § 14 Abs. 3 TGVG vorgesehene Aufforderung zur sofortigen Unterlassung bzw. Androhung einer Versteigerung im Fall der Nichtbefolgung hat nunmehr nicht mehr mittels Bescheid zu erfolgen; analog zu § 5 Abs. 2 VVG soll es sich hierbei lediglich um eine Verfahrensanordnung handeln, die nicht bescheidmäßig zu ergehen hat. Als Konsequenz der Nichtbefolgung ist nunmehr die Versteigerung anstelle einer Zwangsversteigerung anzudrohen. Der neu gefasste Abs. 4 des § 14 TGVG sieht bei Nichtbefolgung der genannten Aufforderung bzw. Androhung als weiteren Verfahrensschritt die bescheidmäßige Feststellung der unzulässigen Verwendung als Freizeitwohnsitz und die Versteigerung des betreffenden Objektes vor.
Als weitere Änderung aufgrund praktischer Erwägungen soll die Beantragung einer Versteigerung nicht nur aufgrund einer Feststellung durch die Grundverkehrsbehörde im Sinn des § 14 Abs. 4 TGVG erfolgen, sondern zusätzlich auch im Fall ei...