Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen
EB zu Nov 2009
Durch die Neufassung des § 3 und die in dessen Abs. 3 vorgesehene Gleichstellungsbestimmung, die unter anderem auch auf staatsvertragliche Verpflichtungen abstellt, wird der Abs. 2 des § 13 entbehrlich.
Kommentar
Zur Bedeutung des Ausländerbegriffes insbesondere unter dem Aspekt der Kapitalverkehrsfreiheit siehe Kapitel 1 und Kommentar zu § 12.
Dass die Normierung des „öffentlichen Interesses“ als Genehmigungskriterium verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, ist Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolles der Menschenrechtskonvention zu entnehmen:
„Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erf...