Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 12 Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Kommentar
Vorweg ist auf die Kapitalverkehrsfreiheit und den nicht EU-konformen Ausländerbegriff zu verweisen. Da die Staatsbürgerschaft zumindest im Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit ohne Bedeutung, weil kein Ausschlusskriterium, ist, kommt § 12 praktisch wegen Überlagerung des EU-Rechts nicht zur Anwendung. Siehe dazu die Ausführungen im Kapitel „Die Kapitalverkehrsfreiheit“ und die im Anhang auszugsweise abgedruckte Entscheidung des VwGH.
Sogar der Erwerb von Ödland durch Ausländer wird der Genehmigungspflicht nach § 12 unterstellt.
Zu § 12 Abs. 2: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Lit. a
Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören:
Hier wird klargestellt, dass ohne Behandlung der Grundverkehrsbehörden eine Verbücherung im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c unterschiedslos für In- und Ausländer möglich ist.
Lit. b
Es erscheint bedenklich, dass der gemeinsame Rechtserwerb durch Ehegatten, wenn einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, nicht mehr als Ausnahme von der Genehmigungspflicht normiert ist. Da nach der Formulierung des Gesetzes nur ein sehr gerin...