Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
EB zu Nov 2005 zu § 11 Abs. 2 bis 4
Hier wird klargestellt, dass die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie etwa einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung des betreffenden Grundstücks im Sinn der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen gilt. Dies ist von Bedeutung bei der Einordnung eines Grundstückes als unbebautes Baugrundstück und bei der Beurteilung der Frage, ob eine ordnungsgemäße Bebauung eines solchen Grundstücks innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 3 stattgefunden hat. Die Neuregelung wurde insbesondere deshalb erforderlich, weil in der Praxis mitunter versucht wurde, die Vorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 über die Verpflichtung, unbebaute Baugrundstücke innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen, durch die Errichtung von untergeordneten Gebäuden zu unterlaufen. Im Übrigen wurde im Hinblick auf jene Fälle, in denen der der Flächenwidmung entsprechende Verwendungszweck ausnahmsweise nicht in der Bebauung eines Grundstücks mit einem Gebäude liegt, bei der Normierung der Verpflichtung des Erwerbers, das Grundstück innerha...