Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 10 Ausnahmen von der Erklärungspflicht
EB zu Nov 2012 zu § 10 lit. b
Von der neu aufgenommenen Einschränkung der Privilegierung von Rechtserwerben im Familienkreis sind lediglich jene Fälle betroffen, in denen ein erklärungspflichtiger Erwerb im Hinblick auf ein unbebautes Grundstück erfolgt ist, aufgrund dessen eine Bebauungsfrist zu laufen begonnen hat und in der Folge fruchtlos verstrichen ist. Diese Bestimmung dient somit der Vermeidung bestimmter Umgehungen der Bebauungspflicht.
Kommentar
Auf Grund der Kapitalverkehrsfreiheit, des im EG-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverbotes und des im Verfassungsrang stehenden allgemeinen Diskriminierungsverbotes sind diese Ausnahmefälle ohne Unterscheidung der Staatsbürgerschaft oder des Sitzes anzuwenden, gelten somit unabhängig von Staatsbürgerschaft bzw. Sitz (VwGH 2001/02/0200, ).
M.E. besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung, siehe dazu ausführlich den Kommentar zu § 25 a TirGVG.
Diese Bestimmung blieb gegenüber der Novelle 1999 unverändert.
Zu § 10 lit. a
Weiterhin kann somit in diesem Fall (Kreis der gesetzlichen Erben) ohne Behandlung durch die Grundverkehrsbehörde eine Grundbuchseintragung erfolgen, sofern in der...