Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 9 Erklärungspflicht
EB zu Nov 2012 durch Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (zu§ 9 Abs. 2)
Hier soll durch Richtigstellung einer Verweisung ein legistisches Versehen beseitigt werden.
Kommentar
Der Erwerb eines Bestandrechtes an einem Baugrundstück bleibt – gleich wie bei Bestandrechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken – immer genehmigungspflichtig, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll (Abs. 1 lit. d).
Weiters bleibt der Erwerb eines befristeten Bestandrechtes, dessen Bestanddauer mehr als zehn Jahre beträgt, genehmigungspflichtig. Ausgenommen sind jedoch Mietgegenstände und Wohnungen nach § 1 Abs. 2 Z 1, 1a und 2 des Mietrechtsgesetzes (Abs. 1 lit. e). Hier handelt es sich um Mietobjekte wie Heime, Beherbergungsbetriebe, Dienstwohnungen und dergleichen, bei denen nicht die Gefahr der Verwendung als Freizeitwohnsitz besteht.
Ausgenommen sind somit auch die Mietverträge nach § 1 Abs. 2 Z. 1 a, somit Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden.
Nicht genehmigungspflichtig ist der Erwerb eines unbefristeten Bestandrechtes. Dies deshalb, weil die meisten unbefristeten Bestandrechte unter das fallen und nur unter erschwerten Bedingungen kündbar sind. Insofern kann die Vortäuschung eines solchen Mietverhältnisses zu schweren rechtlichen Konsequenzen führen. Die Überprüfung aller überwiegend typischen Mietverhältnisse noch dazu in städtischen Bereichen zur allfälligen Aufdeckung von Umgehungen zur Schaffung von Freizeitwohnsitzen steht in keinem vertretbaren Verhältnis zum Verwaltungsaufwand.