Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 8 Auflagen
EB zu Nov 2005 zu § 8 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 3
Die vorgenommene Zuweisung der Zuständigkeit an die Grundverkehrsbehörde, die die Auflage in letzter Instanz verfügt hat, wurde aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 992/03 u.a., erforderlich.
EB zu Nov 2009
Die Änderung in § 8 Abs. 1 lit. a Z. 2 TGVG nimmt darauf Bedacht, dass es bei der Möglichkeit der Neubildung eines geschlossenen Hofes nicht allein auf das Ausmaß der betroffenen Grundstücke, sondern vor allem auch auf deren Ertragsfähigkeit ankommt.
Im Hinblick auf die Neufassung der Genehmigungsvoraussetzungen wird auch § 8 Abs. 1 TGVG dahingehend ergänzt bzw. klargestellt, dass einem Erwerber auch eine Auflage zur Sicherung der im § 7 Abs. 1 lit. a TGVG normierten Genehmigungsvoraussetzung einer nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erteilt werden kann.
In Anbetracht der dem Landeskulturfonds im Rahmen der Interessentenregelung eingeräumten Sonderstellung ist die nach der bisherigen lit. c des § 8 Abs. 1 TGVG ermöglichte Vorschreibung einer Auflage zugunsten des Landeskulturfonds nicht mehr gerechtfertigt und soll diese Bestimmung daher entfallen. Überdies wird im bereits erw...