Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 7a Interessentenregelung
EB zu Nov 2009
Die einzige „Schlechterstellung“ von Nicht-Landwirten ergibt sich nunmehr aus der nach § 7 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 7a TGVG vorgesehenen Interessentenregelung.
Danach ist einem Rechtserwerb durch einen Nicht-Landwirt unter gewissen weiteren Voraussetzungen dann die Genehmigung zu versagen, wenn ein Interessent vorhanden ist.
Die Besserstellung des Interessenten, der nicht nur Landwirt sein muss, sondern als zusätzliche Voraussetzung auch noch glaubhaft machen muss, dass ein Rechtserwerb durch ihn den Zielen des § 6 Abs. 1 lit. a TGVG entspricht, ist deshalb sachlich gerechtfertigt, weil aus Sicht einer aktiven Landwirtschaft die Form der Bewirtschaftung im Weg der Pacht - nur auf diese Weise kann ein Nicht-Landwirt die Genehmigungsvoraussetzung einer nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erfüllen - mit der des Eigentums nicht gleichgestellt werden kann. Vor allem geht es um betriebswirtschaftliche Grundsätze, die die Planungen eines landwirtschaftlichen Betriebes auf einen langen Zeitraum sicherzustellen haben. Eine derartige Planung etwa hinsichtlich von anstehenden Investitionen ist auf eine andauernde Sicherheit ausgerichtet,...