Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 7 Besondere Versagungsgründe
EB zu Nov 2009
Im neu gefassten Abs. 1 des § 7 TGVG werden nunmehr beispielhaft jene besonderen Tatbestände zusammengefasst, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass ein Widerspruch zu den im § 6 Abs. 1 lit. a TGVG normierten Interessen vorliegt und daher die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu versagen ist. Diese Versagungstatbestände werden gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich gestrafft und auf ihren wesentlichen Kern, nämlich den Zielen des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs zum Durchbruch zu verhelfen, eingeschränkt. An diesen besonderen Versagungstatbeständen sind sämtliche Rechtserwerbe zu messen, unabhängig davon, ob ein Landwirt oder ein Nicht-Landwirt erwirbt.
Dies trifft insbesondere auch auf das neu geschaffene Kriterium des § 7 Abs. 1 lit. a TGVG zu, wonach die Nicht-Gewährleistung einer der Beschaffenheit des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes entsprechenden nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zur Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung führt. Nach dem Wegfall der Selbstbewirtschaftungspflicht soll nunmehr diese Pflicht zur nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung de...