Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 5 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
EB zu § 5 Abs. 1
In der Praxis wurde immer wieder aufgezeigt, dass zwar die Gesamtübergabe land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke keiner Genehmigung bedarf, das Zurückbehalten einer Wohnung für den Ehegatten oder ein Kind des Erblassers oder den Übergeber hingegen schon. Dem wird hier (Abs. 1 lit. b und c) Rechnung getragen und damit eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt.
Durch Abs. 1 lit. d wird eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht geschaffen, die auf Grund der praktischen Erfahrungen zweckmäßig ist. Immer wieder gibt es Restgrundstücke oder sonstige land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, die auf Grund ihrer Lage oder Beschaffenheit für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, die aber die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück aufweisen. Solche Grundstücke sollen von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden. Durch die hier vorgesehene Formulierung besteht ein Entscheidungsspielraum für die Grundverkehrsbehörden, wobei sie auch die Ziele der örtlichen Raumordnung zu beachten haben.
Eine rechtssystematische Verbesserung erfolgt durch die Aufnahme der Au...