Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 4 Genehmigungspflicht
EB zu Novelle 2005 § 4
Die Bestandrechte nach Abs. 1 lit. d, e und f sind zusammen mit § 5 Abs. 2 zu sehen und werden gesondert dargestellt.
Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass vom Begriff „genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte“ alle Arten davon, also auch einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte, erfasst sind. Darunter fallen daher auch jede Schenkung, jeder Kauf oder jede Übergabe von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken auf den Todesfall sowie die Erbschaftsschenkung oder der Erbschaftskauf, wenn zur Verlassenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Rechte an solchen Grundstücken gehören.
EB zu Novelle 2012 zu § 4 Abs. 1 lit. a, Abs. 2
Im Abs. 1 lit. a ist nur mehr vom Erwerb des Eigentums die Rede. Die Regelung der Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke in eine Stiftung erfolgt künftig in der neu gefassten lit. c des Abs. 2 (siehe sogleich). Im Abs. 2 wird zunächst jedoch eine infolge der Aufhebung der Bestimmung der bisherigen lit. b durch den Verfassungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis vom , G 11/11) erforderlich gewordene Bereinigung der Systematik (die bisherigen lit. c und d erhalten d...