Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 2 Begriffsbestimmungen
EB zu Nov 2009 zu § 2 Abs. 2
Der „grüne“ Grundverkehr soll insofern liberalisiert werden, als Grundstücke, die bereits seit mehr als zehn Jahren nicht mehr ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb Bezirks-Grundverkehrskommission es für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, nicht mehr als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten und insofern auch nicht mehr den Regelungen des 2. Abschnittes des TGVG unterworfen werden sollen. Dies auch aus praktischen Überlegungen, da der Nachweis, dass ein Grundstück vor über zehn Jahren land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde, der Vollziehung Schwierigkeiten bereitete. Im Übrigen wird dadurch jenen Bedenken Rechnung getragen, welche in Bezug auf die bisherige Regelung in einem Mahnschreiben der Europäischen Kommission (Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2008/4845 gegen Österreich betreffend den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken) zum Ausdruck kommen.
Bei guten landwirtschaftlichen Böden, die etwa aufgrund langfristiger Infrastrukturprojekte für mehr als zehn Jahre der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, wird davon ausgegangen, da...