Tiroler Grundverkehrsgesetz
5. Aufl. 2013
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S. 5Vorwort
Das Grundverkehrsrecht regelt, wer Grund und Boden erwerben darf. Das Raumordnungsrecht bestimmt, wie Grund und Boden zu verwenden sind. Legistisch korrekt sind somit Nutzungsbeschränkungen nicht in grundverkehrsgesetzlichen Bestimmungen aufzunehmen, sondern im Raumordnungsrecht. Meine bereits im Jahr 1996 erfolgte wissenschaftliche Publikation „Der Österreichische Grundverkehr in der Europäischen Union“ in der Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate ist nach wie vor aktuell.
Das Grundverkehrsrecht in Tirol entwickelt sich dynamisch. Eine Annäherung an Europarecht erfolgte bisher jeweils nur in kleinen Schritten. Die von mir durch das Verfassungsgerichtshoferkenntnis betreffend die Ersitzung erzwungene Novelle 2012 blieb nicht die einzige Novellierung im Jahr 2012. Im Wege einer Sammelnovelle wurden wesentliche Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes durch das Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz geändert. Der Landesgesetzgeber hat mein jahrelanges Rufen nunmehr erhört und das Amt des Landesgrundverkehrsreferenten als Hüter des Grundverkehrs abgeschafft. Aufgrund dieser wesentlichen Änderungen des Tiroler Grundverkehrsrechtes durch die genannte...