Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 17 Schlussbestimmungen
Übersicht
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I. | Zur historischen Entwicklung | |
II. | Laufzeit des Kollektivvertrags | |
III. | Günstigere Bestimmungen |
I. Zur historischen Entwicklung
1
Bis zum Zweiten Weltkrieg gab es keinen bundesweit geltenden Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe. Der erste Vertrag, der für ganz Österreich galt, wurde 1946 abgeschlossen, aber 1954 überarbeitet. Alle Kollektivvertragsabschlüsse seit 1954 beziehen sich auf diesen KollV. Bis 1974 wurde der Vertrag von der damaligen Bundesinnung der Baugewerbe abgeschlossen; erst seit der Trennung in die Bundesinnung und einen eigenen Fachverband der Bauindustrie besteht die Arbeitgeberseite aus zwei vertragsschließenden Parteien.
2
Eine wesentliche Änderung des KollV erfolgte 1994 mit der Arbeitszeitverkürzung auf die 39-Stunden-Woche; die Arbeitszeitmodelle „kurze/lange Woche“, „lange/lange/kurze Woche“ und die Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen wurden 1996 im KollV verankert.
3
Die Dienstreisevergütungen gem § 9 (früher Sondererstattungen) wurden 2004 grundlegend überarbeitet. Das frühere Trennungsgeld, das nur einen kleinen Kreis an Anspruchsberechtigten hatte und daher zunehmender Kritik ausgesetzt war, wurde durch das ...