Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 15 Lösung des Arbeitsverhältnisses
Übersicht
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I. | Arbeitsrechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses | ||
A. | Beendigung des Probedienstverhältnisses | ||
B. | Kündigung | ||
C. | Austritt und Entlassung | ||
D. | Einvernehmliche Auflösung | ||
E. | Arbeitsrechtliche Rechtsfolgen der Auflösung | ||
F. | Fehlerhafte Auflösung | ||
G. | Auflösung eines Lehrvertrags | ||
H. | Tod | ||
II. | Arbeitsmarktpolitische Regelungen |
I. Arbeitsrechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1
Für die Beendigungsarten der Arbeitsverhältnisse gibt es gesetzliche Regelungen, die zum Teil durch den KollV modifiziert wurden (insbesondere die Kündigungsbestimmungen); ein besonderer Bestandschutz besteht für bestimmte Arbeitsverhältnisse (vgl Rz 5; zur Auflösung von Lehrverhältnissen vgl Rz 29).
A. Beendigung des Probedienstverhältnisses
2
Die Probezeit muss eigens vereinbart werden und darf nicht mehr als einen Monat betragen (§ 1158 Abs 2 ABGB); sie kann auch bei einem Arbeitsverhältnis, das infolge einer Wiedereinstellungszusage begründet wurde, vereinbart werden (, ARD 6273/3/2012). Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit (also per sofort) gelöst werden. Nach herrschender Ansicht stellt die Auflösung eines Probedienstverhäl...