Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 11 Verschiedenes
Übersicht
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I. | |||
II. | Mitnahme von Baustoffen und von Abfällen | ||
III. | Rechte der Gewerkschaft | ||
IV. | Betriebsversammlung | ||
V. | Werkzeug | ||
VI. | Rundung | ||
VII. | Weiterbildung für Berufskraftfahrer | ||
VIII. | Karenzzeiten | ||
A. | Gesetzliche Regelung | ||
B. | Kollektivvertragliche Regelung |
I. Bauarbeiterschutzverordnung
1
Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) geht den Bestimmungen des KollV voran und ist auch wesentlich ausführlicher. Von den in § 11 KollV genannten Bestimmungen regelt die BauV folgende Bereiche:
Trinkwasser (§ 33 BauV)
Alkoholgenuss (§ 156 Abs 5 BauV).
2
Der zum Alkoholgenuss einschlägige § 156 Abs 5 BauV lautet: „Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die Baustelle nicht betreten. Der Genuss alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen solche Getränke nur getrunken werden, wenn sich die Arbeitnehmer dadurch nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden.“ Zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Alkoholkonsum ist festzuhalten, dass der Entlassungsgrund nach § 82 lit c GewO 1989 („Trunksucht“) einen Hang zum Alkoholismus v...