Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 26 Sonstige Bestimmungen
Übersicht
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I. | Inkrafttretensbestimmungen | ||
II. | Abweichende Regelungen in anderen Rechtsquellen | ||
A. | Gesetzesänderung ohne Anpassung einer Bestimmung im Kollektivvertrag | ||
B. | Günstigkeitsprinzip |
I. Inkrafttretensbestimmungen
1
Bis zum Zweiten Weltkrieg gab es keinen bundesweit geltenden Kollektivvertrag für die Bauangestellten. Der KollV vom ersetzte dann alle bis dahin geltenden Regelungen (§ 28 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie), was die Bezeichnung der Rechtsquellen ohne österreichische Tradition erklärt (Tarifordnungen etc). Die Bestimmungen des § 26 Z 2 und Z 4 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie sind aufgrund der seither vergangenen Zeit für die derzeitigen Arbeitsverhältnisse faktisch bedeutungslos.
II. Abweichende Regelungen in anderen Rechtsquellen
A. Gesetzesänderung ohne Anpassung einer Bestimmung im Kollektivvertrag
2
Die Bestimmung des § 26 Z 1 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie ist für die Interpretation des KollV in bestimmten Fällen von Bedeutung, und zwar dann, wenn die entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlagen sich ändern. Aus dem Verweis, dass der KollV an sich nicht jedes Jahr neu abgeschlossen, sondern bloß einvernehmlic...