Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 24a Anrechnung von Karenzzeiten
Übersicht
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I. Gesetzliche Regelung
1
„[...] Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.“ (§ 15f Abs 1 MSchG)
Dieser gesetzliche Mindestanspruch, der für die Väterkarenz in § 7c VKG ident geregelt ist, wird beim kollV-lichen Anspruch bereits berücksichtigt und steht daher nicht nochmals zusätzlich zu. Selbst allfällige spätere Änderungen des gesetzlichen Anspruchs würden nur dann zu einem höheren Anspruch führen, wenn die Regelung im KollV das gesetzliche Mindestniveau unterschreiten würde.
II. Kollektivvertragliche Regelung
A. Allgemeines
2
Die Regelung im KollV berücksichtigt - mit einer Ausnahme - alle Elternkarenzzeiten, also auch solche, die bereits vor dem liegen, allerdings nur dann, wenn sie in das laufende Dienstverhält...