Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 13d Fälligkeit der Abfertigung nach den § 23 und 23a AngG
Übersicht
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I. Gesetzliche Grundlagen
1
Die Fälligkeit der Abfertigung alt ist in § 23 Abs 4 AngG geregelt. Nach der gesetzlichen Regelung haben Angestellte - sofern sie einen Anspruch auf eine Abfertigung alt haben - Anspruch auf sofortige Auszahlung von drei Monatsentgelten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der (allfällige) Rest der Abfertigung wird in monatlichen Raten fällig, die ab dem vierten Monat im Voraus zu bezahlen sind.
II. Regelung im Kollektivvertrag
2
Der KollV modifiziert die gesetzliche Regelung, dahingehend, dass die ersten sechs Monatsentgelte mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Der (allfällige) Rest der Abfertigung wird in monatlichen Raten fällig, die ab dem siebenten Monat im Voraus zu bezahlen sind.
Beispiel: Angestellter mit Anspruch auf neun Monatsentgelte, Arbeitsverhältnis endet am 30.9.
Lösung: Sechs Monatsentgelte werden mit 30.9. fällig, das siebente am 1.4. des Folgejahres, das achte am 1.5. und das letzte am 1.6.
3
Die Bestimmung ist nicht so zu lesen, dass der Arbeitgeber von der Zahlung in Teilbeträgen Gebrauch machen muss. ...