Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 6 Erschwerniszulagen
Erschwerniszulagen
§ 6 (Fassung ab )
I. Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den Kollektivvertragslohn für die Zeit, während welcher diese Arbeiten geleistet werden. Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind grundsätzlich bis zu zwei Arbeitszulagen nebeneinander zu bezahlen, und zwar die beiden höchsten Zulagen. Ortsbedingte Höhenzulagen sowie Zulagen für Trockenbohrungen unter Tag fallen nicht unter diese Einschränkung.
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a) | Aufsicht Arbeitnehmer, die eine selbständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von | 10% | ||
Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten. | ||||
b) | Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten | |||
Bis zu 0,5 kg/cm2 Überdruck | 20% | |||
Bis zu 1,0 kg/cm2 Überdruck | 30% | |||
Bis zu 1,5 kg/cm2 Überdruck | 40% | |||
Bis zu 2,0 kg/cm2 Überdruck | 55% | |||
Bis zu 2,5 kg/cm2 Überdruck | 95% | |||
Bis zu 3,0 kg/cm2 Überdruck | 130% | |||
c) | Arbeiten unter Tag Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen | 25% | ||
d) | Schmutz- und Abbrucharbeiten | |||
1. | Für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben | 25% | ||
2. | für ... |