Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 7 Aufzahlungen für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
ANHANG (Auszug, Stand )
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1. Schichtarbeit laut § 7 (7) | 6,42 € |
Übersicht
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I. | Überstunde und Mehrstunde | ||
A. | Mehr- und Überstunden | ||
B. | Teilzeit | ||
C. | Anordnung von Überstunden | ||
D. | Entlohnung von Mehr- und Überstunden | ||
E. | Geltendmachung | ||
II. | Sonntagsarbeit | ||
III. | Feiertagsarbeit | ||
IV. | Nachtarbeit | ||
V. | Schichtarbeit | ||
VI. | Lohn- und Sozialdumping | ||
VII. | Abgabenrechtliche Behandlung |
I. Überstunde und Mehrstunde
A. Mehr- und Überstunden
1
Siehe dazu bei KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 3 Rz 1, 2 und 4 (nicht aber Rz 3, weil Einarbeitungsstunden im KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie nicht vorgesehen sind).
2
Zu den (zulässigen) Überstunden wegen Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit siehe bei KollV Bauindustrie/Baugewerbe § 2 Rz 16-18.
B. Teilzeit
3
Mit dem Arbeitnehmer kann auch vereinbart werden, dass er eine wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden zu erbringen hat. Die zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und der 39. Stunde liegenden Stunden werden als Mehrstunden bezeichnet, haben aber - außer dem Namen - nichts mit den in § 6a KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie geregel...