Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

5. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3042-7

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 7 Aufzahlungen für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

Christoph Wiesinger

ANHANG (Auszug, Stand )


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1. Schichtarbeit laut § 7 (7)
6,42 €

Übersicht


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I.
Überstunde und Mehrstunde
A.
Mehr- und Überstunden
1, 2
B.
Teilzeit
3, 4
C.
Anordnung von Überstunden
5, 6
D.
Entlohnung von Mehr- und Überstunden
712
E.
Geltendmachung
1315
II.
Sonntagsarbeit
1619
III.
Feiertagsarbeit
2022a
IV.
Nachtarbeit
2326
V.
Schichtarbeit
2729
VI.
Lohn- und Sozialdumping
VII.
Abgabenrechtliche Behandlung

I. Überstunde und Mehrstunde

A. Mehr- und Überstunden

1

Siehe dazu bei KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 3 Rz 1, 2 und 4 (nicht aber Rz 3, weil Einarbeitungsstunden im KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie nicht vorgesehen sind).

2

Zu den (zulässigen) Überstunden wegen Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit siehe bei KollV Bauindustrie/Baugewerbe § 2 Rz 16–18.

B. Teilzeit

3

Mit dem Arbeitnehmer kann auch vereinbart werden, dass er eine wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden zu erbringen hat. Die zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und der 39. Stunde liegenden Stunden werden als Mehrstunden bezeichnet, haben aber – außer dem Namen – nichts mit den in § 6a KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie geregel...

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