Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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§ 5 Einstellungsbeschränkung
Übersicht
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I. Einstellungsgebote
1
Nach hM sind Vorschriften über den Abschluss von Arbeitsverträgen in KollVen unwirksam. Daher sind die Einstellungsgebote der ersten beiden Ziffern unwirksam.
II. Lehrlinge
2
Zu den Lehrlingen siehe bei § 2; bei der Ausdehnung des Geltungsbereichs wurde hier offensichtlich auf eine Nennung der Lehrberufe Informationstechnologie-Informatik und Informationstechnologie-Technik vergessen, was aber nichts an der Anwendbarkeit des KollV auch für diese Lehrberufe ändert.
III. Arbeitsgemeinschaften
3
Siehe dazu KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 16.