Kollektivverträge der Bauwirtschaft
5. Aufl. 2017
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S. 2563. Schulungsunterlage
Erläuterungen und Beispiele unter Berücksichtigung der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (AÖFV Nr 255/2001) und des Erlasses zur Reisekostennovelle 2007
(BMF-010222/0171-VI/7/2007)
Stand
Gesetzliche Grundlagen
Der Dienstreisebegriff ist im § 26 Z 4 EStG 1988 geregelt. Danach liegt eine Dienstreise vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (1. Tatbestand) oder
so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand).
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Dienstreiseentschädigungen nach dem 1. Tatbestand können nur so lange nicht steuerbar berücksichtigt werden, als noch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (also während der sog. „Anfangsphase“). Diese Anfangsphase umfasst pro politischer Gemeinde (gleichzusetzen mit der Gemeindekennziffer) bei einem durchgehenden Einsatz (zB von...