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Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

5. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3042-7

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Christoph Wiesinger

Übersicht


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I.
Geltungsbereich
1- 3
II.
Arbeitszeit
A.
Höchstgrenzen der Arbeitszeit
4- 7
B.
Normalarbeitszeit
8
III.
Entgelt
A.
Entgelt bei Arbeitsleistung
9, 10
B.
Entgeltfortzahlung

I. Geltungsbereich

1

Nur für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann Dekadenarbeit (zehn Tage Arbeit, vier Tage frei) zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende kollv-liche Regelung (§ 4c AZG, § 5 Abs 5 ARG), die im KollV Bauindustrie/Baugewerbe nicht allgemein vorgesehen ist, sondern in Zusatz-KollVen geregelt wird - den „Dekadenverträgen“ (der üblicherweise vereinbarte Wortlaut ist oben abgedruckt).

2

Für folgende Bauarbeiter ist Dekadenarbeit zulässig:

  • Arbeitsverhältnisse,

    -

    bei denen der Arbeitgeber Mitglied der BI Bau oder des FV Bauindustrie ist oder

    -

    bei denen eine Überlassung stattfindet und der Beschäftiger Mitglied der BI Bau oder des FV Bauindustrie oder

    -

    bei denen der Arbeitnehmer entsandt ist und auf das Arbeitsverhältnis der KollV Bauindustrie/Baugewerbe als Eingriffsnorm anwendbar ist.

  • und (in allen Fälle...

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

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