Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 2C Zulassung der Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“ oder „lange/lange/kurze Woche“
Literatur
Wiesinger, Arbeitszeitmodelle in der Bauwirtschaft, bbl 2009, 209.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Voraussetzungen für die Anwendung der Modelle | 1–5 | |
II. | Grundmodell kurze/lange Woche | ||
A. | Einarbeitung | 6–11 | |
B. | Konsum | 11a–11d | |
III. | Grundmodell lange/lange/kurze Woche | 12 | |
IV. | Verbindung mit anderen Modellen | 13 |
I. Voraussetzungen für die Anwendung der Modelle
1
Die Arbeitszeitmodelle „kurze/lange Woche“ und „lange/lange/kurze Woche“ bedürfen einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung erfolgt in Betrieben mit Betriebsrat über eine Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarungen.
2
Der Durchrechnungszeitraum beträgt bis zu 52 Wochen; für Minderjährige siehe die Ausführungen bei § 2 Rz 43–47.
3
Das Arbeitszeitmodell „kurze/lange Woche“ und das Arbeitszeitmodell „lange/lange/kurze Woche“ können mit dem Arbeitszeitmodell „Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen“ (§ 2E KollV Bauindustrie/Baugewerbe) kombiniert werden. Dies ermöglicht die Ausdehnung der Arbeitszeit pro Woche um insgesamt weitere drei Stunden.
4
Muster für eine Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung
Zwischen der Firmenleitung …
und dem Betriebsr...