Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 2B Zulassung der Arbeitszeiteinteilung „kurze/lange Woche“
Literatur
Wiesinger, Arbeitszeitmodelle in der Bauwirtschaft, bbl 2009, 209.
Übersicht
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Rz | ||
I. | Voraussetzungen für die Anwendung des Modells | 1–5 |
II. | Grundmodell kurze/lange Woche | 6–10 |
III. | Verbindung mit anderen Modellen | 11 |
I. Voraussetzungen für die Anwendung des Modells
1
Das Arbeitszeitmodell „kurze/lange Woche“ bedarf einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung erfolgt in Betrieben mit Betriebsrat über eine Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarungen.
2
Der Durchrechnungszeitraum beträgt bis zu 52 Wochen; für Minderjährige siehe die Ausführungen bei § 2 Rz 54–58.
3
Das Arbeitszeitmodell „kurze/lange Woche“ kann mit dem Arbeitszeitmodell „Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen“ (§ 2E KollV Bauindustrie/Baugewerbe) kombiniert werden (Abschnitt 2 in den Mustern). Gemäß § 2B Z 1 lit d KollV Bauindustrie/Baugewerbe sind die Bestimmungen des § 2A KollV Bauindustrie/Baugewerbe sinngemäß anzuwenden. Dies ermöglicht die Ausdehnung der Arbeitszeit pro Woche um insgesamt weitere vier Stunden.
4
Muster für eine Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung
Zwischen der Firmenleitung …
und dem Betriebsrat der Firma …
wird folgend...