Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 2A Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
Literatur
Wiesinger, Arbeitszeitmodelle in der Bauwirtschaft, bbl 2009, 209.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Voraussetzungen für die Anwendung des Modells | 1–5 | |
II. | Aufbau des Zeitguthabens | ||
A. | Bestimmungen für alle Arbeitnehmer | 6–8a | |
B. | Minderjährige Arbeitnehmer | 8b–8d | |
III. | Abbau des Zeitguthabens | 9–13 | |
IV. | Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses | 14–16 | |
V. | Schichtarbeit | 17 |
I. Voraussetzungen für die Anwendung des Modells
1
Das Arbeitszeitmodell „Andere Verteilung der Normalarbeitszeit“ ist bis zu einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen das einzige Arbeitszeitmodell, das keiner besonderen Vereinbarung bedarf (§ 19c AZG bleibt jedoch auch hier beachtlich). Soll der Durchrechnungszeitraum 13 Wochen übersteigen, bedarf es dazu einer Vereinbarung.
2
Diese Vereinbarung erfolgt in Betrieben mit Betriebsrat über eine Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarungen. Dadurch kann der Durchrechnungszeitraum auf 52 Wochen ausgedehnt werden; für Minderjährige siehe die Ausführungen Rz 8b–8d.
3
Das Arbeitszeitmodell „Andere Verteilung der Normalarbeitszeit“ kann mit dem Modell „Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen“ nach § 2E KollV Bauindustrie/Baugewerbe ko...