Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 10 Wirksamkeit und Geltungsdauer
Übersicht
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Rz | |||
I. | Voraussetzung für die Anwendung des Zusatzkollektivvertrags | ||
A. | Bauhandwerkerschule | 1, 2 | |
B. | Vereinbarung | 3–5 | |
II. | Ansprüche des Arbeitnehmers | 6–10 | |
III. | Beendigung des Arbeitsverhältnisses | 11–14 |
I. Voraussetzung für die Anwendung des Zusatzkollektivvertrags
A. Bauhandwerkerschule
1
Ziel der Ausbildung an einer Bauhandwerkerschule ist die Ausbildung eines Facharbeiters zum Polier. Die Ausbildung erstreckt sich über drei Jahre und umfasst jährlich 13 Unterrichtswochen (ohne Ferien). Die Ausbildung findet nur „im Winter“ statt und beginnt Ende November.
2
Rechtsgrundlage für die Bauhandwerkerschule ist im Wesentlichen § 59 Abs 1 Z 1 lit b SchOG („Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung“). Die Bauhandwerkerschulen sind iaR einer anderen Schule organisatorisch angeschlossen (meist einer HTL im Baufach).
Die über das AMS organisierte Werkmeisterschule für Bauwesen, die inhaltlich der Bauhandwerkerschule entspricht, ist keine Bauhandwerkerschule iSd § 59 SchOG, weil die organisatorische Grundlage eine andere ist (das AMS fördert die Werkmeisterschule und aus rechtlichen Grü...