Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 1 Geltungsbereich
Übersicht
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Rz | |||
I. | Gesetzliche Grundlagen | 1–4 | |
II. | Räumlicher Geltungsbereich | ||
A. | Entsendung von Österreich ins Ausland | 5–7 | |
B. | Entsendung vom Ausland nach Österreich | 8 | |
III. | Persönlicher Geltungsbereich | ||
A. | Arbeitnehmer – Selbständige | 9 | |
B. | Vertragsabschluss | 10, 11 | |
C. | Angestellte | 12–16 | |
D. | Vertragsangestellte | 17 | |
E. | Lehrlinge | 18, 19 | |
F. | Praktikanten und Volontäre | 20–22b | |
IV. | Fachlicher Geltungsbereich | 23–27 | |
V. | Kollision von Kollektivverträgen | 28–31 |
I. Gesetzliche Grundlagen
1
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Kollektivvertrag (KollV) enthalten die §§ 2–17 ArbVG. Darin wird ua geregelt, welche Rechte durch KollV geregelt werden können, welcher KollV auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis anzuwenden ist und welche Voraussetzungen für den Abschluss eines KollV bestehen.
2
Im Wesentlichen gilt, dass KollV zwingende Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen nicht abweichend regeln können; sehen Gesetze und Verordnungen hingegen gar keine Regelung oder eine abweichende Regelungsmöglichkeit („dispositives Recht“) vor, so kann der KollV diesen Bereich normieren. Manchmal sehen Gesetze auch vor, dass Abweichungen nur durch KollV zugelassen werden können, nicht aber durch eine Einzelvereinbarung. Umgekehrt kön...