Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 10 Wirksamkeit
Übersicht
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Rz | |||
I. | Voraussetzung für die Anwendung des Zusatzkollektivvertrags | 1–3 | |
II. | Einzelne Bestimmungen | ||
A. | Arbeitszeit (§ 2 Zusatz-KollV) | 4 | |
B. | Erschwerniszulagen (§ 3 Zusatz-KollV) | 5, 6 | |
C. | Heimfahrten (§ 5 Zusatz-KollV) | 7 | |
D. | Verpflegung (§§ 7, 8 Zusatz-KollV) | 8–10 |
I. Voraussetzung für die Anwendung des Zusatzkollektivvertrags
1
Der Zusatz-KollV Autobahn- und Schnellstraßenbaustellen suggeriert durch seinen Titel einen Anwendungsbereich auf allen Autobahn- und Schnellstraßenbaustellen, doch zeigt sich bei der – im Übrigen wenig geglückten – Formulierung des Geltungsbereichs ein anderes Bild. So normiert der KollV als sachlichen Geltungsbereich „alle von der Bundesstraßenverwaltung A im Zuge der Errichtung der Autobahnen und Schnellstraßen gemäß lit. e) und f) vergebenen Bauten“ und hier stellt sich die Frage nach der Reichweite der Bedeutung der lit e und f. Folgende Varianten kommen in Betracht:
Geltung für alle Autobahnbaustellen, für alle Schnellstraßenbaustellen und alle weiteren Straßen, die in lit e und f genannt werden. Gegen eine derartige Auslegung spricht der Wortlaut der Bestimmung, weil das Wort „und“ zeitlich im Satz zu früh steht (die Bestimmung müsste in diesem Fall...