Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 15 Lösung des Arbeitsverhältnisses
Übersicht
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Rz | |||
I. | Arbeitsrechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses | 1 | |
A. | Beendigung des Probedienstverhältnisses | 2 | |
B. | Kündigung | 3–11a | |
C. | Austritt und Entlassung | 12–17 | |
D. | Einvernehmliche Auflösung | 18, 19 | |
E. | Arbeitsrechtliche Rechtsfolgen der Auflösung | 20–26 | |
F. | Fehlerhafte Auflösung | 27, 28 | |
G. | Auflösung eines Lehrvertrags | 29 | |
H. | Tod | 30 | |
II. | Arbeitsmarktpolitische Regelungen | 31–33 |
I. Arbeitsrechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1
Für die Beendigungsarten der Arbeitsverhältnisse gibt es gesetzliche Regelungen, die zum Teil durch den KollV modifiziert wurden (insbesondere die Kündigungsbestimmungen); ein besonderer Bestandschutz besteht für bestimmte Arbeitsverhältnisse (vgl Rz 5; zur Auflösung von Lehrverhältnissen vgl Rz 29).
A. Beendigung des Probedienstverhältnisses
2
Die Probezeit muss eigens vereinbart werden und darf nicht mehr als einen Monat betragen (§ 1158 Abs 2 ABGB); sie kann auch bei einem Arbeitsverhältnis, das infolge einer Wiedereinstellungszusage begründet wurde, vereinbart werden (, ARD 6273/3/2012). Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit (also per sofort) gelöst werden. Nach herrschender Ansicht stellt die Auflösung eines P...