Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 12 Weihnachtsgeld
Übersicht
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Rz | |||
I. | Allgemeines | 1, 2 | |
II. | Anspruch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis | 3–7a | |
III. | Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses | ||
A. | Anspruch des Dienstnehmers selbst | 8–11 | |
B. | Anspruch bei Tod des Dienstnehmers | 12–13 | |
IV. | Lohnsteuerrechtliche Behandlung | 14, 15 | |
V. | Entsendung nach Österreich | 16 |
I. Allgemeines
1
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld (13. Lohn); dieser richtet sich vielmehr nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen. Dass praktisch alle Kollektivverträge ein Weihnachtsgeld vorsehen, hängt mit der steuerlichen Begünstigung zusammen (§ 67 Abs 1 und 2 EStG; siehe dazu auch Rz 14–15).
2
Der KollV Bauindustrie/Baugewerbe enthält hingegen keine Regelung für ein Urlaubsgeld, weil dieses im BUAG geregelt ist.
II. Anspruch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis
3
Der Anspruch steht nicht jedem Arbeitnehmer zu. Er besteht erst ab einer bestimmten Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses (dazu Rz 4) und wird durch bestimmte Beendigungsarten des Dienstverhältnisses vernichtet (dazu Rz 8).
4
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld entsteht „nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit“ (§ 12 Z 1 KollV Bauindustrie/Baugewerbe), wobei alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit innerhalb eines Kalenderjahres zusamme...