Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 10 Wirksamkeit und Geltungsdauer
Vereinbarung
über den Besuch einer Bauhandwerkerschule
zwischen
der Firma ..................................................................................
dem Arbeitnehmer ..................................................................................
wird einvernehmlich vereinbart, daß letzterer während der Zeiten des Besuches einer dreiklassigen Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBI. Nr. 435/95, bei vermindertem Entgelt weiterbeschäftigt wird.
Für die Dauer des Besuches der Schule erfüllt der Arbeitnehmer damit seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen.
Der Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Baugewerbe, dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Zimmermeister, der Bundesinnung der Steinmetzmeister und der Gewerkschaft der Privatangestellten, in Kraft getreten am , bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung (siehe Anlage).
Insbesondere gilt folgendes:
Das sich daraus ergebende Entgelt beträgt
in der 1. Klasse 70 %
in der 2. Klasse 80 % und
in der 3. Klasse 90 %
des Gehaltes der Beschäftigungsgruppe A3 Fachkräfte im...