zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2346-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 11 Verschiedenes

Wiesinger

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
1, 2
II.
Mitnahme von Baustoffen und von Abfällen
2a
III.
Rechte der Gewerkschaft
3, 4
IV.
Betriebsversammlung
5–7
V.
Weiterbildung für Berufskraftfahrer
8–11

I. Bauarbeiterschutzverordnung

1

Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) geht den Bestimmungen des KollV voran und ist auch wesentlich ausführlicher. Von den in § 11 KollV genannten Bestimmungen regelt die BauV folgende Bereiche:

2

Der zum Alkoholgenuss einschlägige § 156 Abs 5 BauV lautet: „Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die Baustelle nicht betreten. Der Genuss alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen solche Getränke nur getrunken werden, wenn sich die Arbeitnehmer dadurch nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden.“ Zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Alkoholkonsum ist festzuhalten, dass der Entlassungsgrund nach § 82 lit c GewO 1989 („Trunksucht“) einen Hang zum Alkoholismus voraussetzt, der auch bei regelmäßigem Alkoholkonsum nicht gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer nicht b...

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.