Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 27 Schlichtung von Streitigkeiten
1
Die Bestimmung des § 27 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie ist für den einzelnen Arbeitgeber und den einzelnen Angestellten bedeutungslos, da die Auslegung des KollV grundsätzlich Aufgabe der Arbeitsgerichte ist. Die Bestimmung entfaltet nur Wirkung für die KollV-Parteien selbst (also die Bundesinnung Bau, den Fachverband der Bauindustrie und die Gewerkschaft der Privatangestellten–Druck–Journalismus–Papier).
2
Die praktische Bedeutung des Bundeseinigungsamtes liegt darin, dass es Satzungen erlassen kann (also den Geltungsbereich von Kollektivverträgen ausdehnen kann) und die Kollektivvertragsfähigkeit zu- und aberkennt. Daneben kann es noch als freiwilliges Schlichtungsamt von den KollV-Parteien bei Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung eines KollV angerufen werden. Da diese Bestimmungen aber nur für die KollV-Parteien eine Bedeutung haben, unterbleibt eine Kommentierung an dieser Stelle.