Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 25 Diensterfindungen
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Rechtsgrundlage für den Schutz von Patenten ist das PatentG 1970. Die Bestimmungen des § 25 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie kommen nur bei „Diensterfindungen“ zur Anwendung; diese werden in § 7 Abs 3 PatentG definiert.
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Die einschlägigen Bestimmungen des PatentG lauten:
„§ 7.
(1) Vereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, nach denen künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, haben nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Abs. 3) ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der auch Genüge geleistet ist, wenn darüber ein Kollektivvertrag [...] vorliegt.
[...]
(3) Eine Diensterfindung ist die Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn
entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder
wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder
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