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Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2346-7

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Dokumentvorschau
Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 10 Lehrlinge

Wiesinger

Anhang VII (Auszug)

§ 1. Geltungsbereich

[…]

§ 2. Entsendung von Lehrlingen in die Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe)

(1) Es gilt zwischen den vertragschließenden Kollektivvertragsparteien als vereinbart, dass die Ausbildungsmaßnahmen in den von den Arbeitgeberverbänden betriebenen Lehrbauhöfen, von den Lehrberechtigten in Erfüllung der Verpflichtung aus dem § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 Ziffer 6 lit. b Berufsausbildungsgesetz (BAG), und den Lehrlingen aus der Verpflichtung zur Erlernung des Lehrberufes § 10 Abs. 1 BAG zwingend in Anspruch zu nehmen sind.

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling für die nach § 3 festgelegte Dauer in die Ausbildungsstätte zu entsenden, sofern die für die einzelnen Lehrberufe notwendigen Vorkehrungen zur Ausbildung vorhanden sind.

Ein entsprechender Hinweis im Lehrvertrag ist durch den Lehrberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 3 Ziffer 6 lit. b BAG vorzunehmen.

(2) Für die Dauer der Ausbildung der Lehrlinge in den Lehrbauhöfen finden die Bestimmungen des gegenständlichen Kollektivvertrages und die des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, ausgenommen

§ 6 Erschwerniszulage

§ 9 Sondererstattungen

§ 10/7. Sondererstattungen für Lehrlinge

§ 3....

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

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