Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 24b Karenz und Kinderbetreuungsgeld
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Gesetzliche Regelung | 1–3 |
II. | Kollektivvertragliche Regelung | 4–6 |
I. Gesetzliche Regelung
1
Mütter dürfen acht Wochen nach der Entbindung (in bestimmten Fällen verlängert sich diese Frist) nicht beschäftigt werden (§ 5 Abs 1 MSchG). Nach Ablauf dieser Schutzfrist ist einer Angestellten Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes zu gewähren. Der Anspruch besteht einseitig, ist aber an eine Frist gebunden; die Dienstnehmerin muss bis zum Ablauf der in § 5 Abs 1 MSchG genannten Frist (iaR also acht Wochen nach der Geburt) dem Dienstgeber Beginn und Ende der Karenz mitteilen (§ 5 Abs 3 MSchG); danach kann die Karenz nicht mehr einseitig angetreten werden.
2
Auch der Vater hat einen Anspruch auf Karenz (§ 2 Abs 1 VKG), doch besteht dieser nicht zusätzlich, sondern alternativ zum Karenzanspruch der Mutter (§ 15 Abs 1a MSchG, § 2 Abs 1 VKG); das bedeutet also, dass (mit einer hier nicht weiter beachtlichen Ausnahme) beide Eltern nicht gleichzeitig Karenz beanspruchen können. Die Karenz kann auch zwischen Vater und Mutter geteilt werden (§ 15a MSchG, § 3 VKG), doch endet die Karenz in jedem Falle mit dem zweiten Geburtstag des Kindes.
3
Unter bestimmten Voraussetzungen (die hier nicht weiter beachtlich sind), haben Eltern einen Anspruch auf Kinderbetreuung...