Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 24a Anrechnung des Karenzurlaubes(§ 15 Mutterschutzgesetz)
Übersicht
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Rz | ||
I. | Gesetzliche Regelung | 1, 2 |
II. | Kollektivvertragliche Regelung | 3-8 |
I. Gesetzliche Regelung
1
Die Stammfassung des § 15 MSchG (BGBl Nr 221/1979 WV) sah überhaupt keine Anrechnung von Karenzzeiten für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen, vor. Erst ab enthielt § 15 Abs 2 MSchG folgende Bestimmung: „Der erste Karenzurlaub im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet.“ (BGBl Nr 833/1992). Infolge weiterer Novellen kam diese Bestimmung zunächst in den § 15e MSchG (BGBl I Nr 153/1999) und befindet sich seit der Novelle BGBl I Nr 103/2001 in § 15f Abs 1 MSchG (mit folgendem Wortlaut): „[...] Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten ...