Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 24 Urlaub – Anrechnung von Vordienstzeiten – Zusatzurlaub
Übersicht
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Rz | ||
I. | Anrechnung von Vordienstzeiten und Ausbildungszeiten | 1–10 |
II. | Zusatzurlaub | 11–14 |
I. Anrechnung von Vordienstzeiten und Ausbildungszeiten
1
Grundsätzlich sieht das UrlG einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen vor, der sich nach 25 Dienstjahren auf 36 Werktage erhöht (§ 2 Abs 1 UrlG). Dabei geht das UrlG von der Sechstagewoche aus, sodass die Urlaubstage entsprechend auf ein Niveau von fünf bzw sechs Wochen zu aliquotieren sind, wenn die Arbeitszeit nicht auf sechs Tage pro Woche verteilt ist. Bei einer Fünftagewoche beträgt der Urlaubsanspruch somit 25 Arbeitstage und nach 25 Dienstjahren 30 Arbeitstage, bei einer Viertagewoche beträgt der Urlaubsanspruch 20 Arbeitstage und nach 25 Dienstjahren 24 Arbeitstage. Gleiches gilt sinngemäß für Teilzeitbeschäftigte, wenn diese nur an einzelnen Tagen arbeiten.
2
Anders als im BUAG sind für den Anspruch auf sechs Wochen jedoch grundsätzlich nur Zeiten beim jeweiligen Dienstgeber beachtlich (§ 3 Abs 1 UrlG). Allerdings sieht § 3 Abs 2 UrlG in einem langen Katalog die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern und von Ausbildungszeiten vor. Erfüllt ein Arbeitnehmer mehrere Anrechnungstatbestände, kommt es in gewisse...