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Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2346-7

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 23a Kündigung wegen lang dauernder Krankheit

1

Grundsätzlich sieht § 20 Abs 2 AngG für Kündigungen durch den Arbeitgeber das Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) als Kündigungstermin vor, jedoch kann im Dienstvertrag auch eine Kündigung zum 15. oder zum Monatsletzten vereinbart werden (§ 20 Abs 3 AngG). Soweit diese zusätzlichen Kündigungstermine nicht bereits dienstvertraglich vereinbart wurden, legt sie der Kollektivvertrag - allerdings nur für den Fall einer lang dauernden Krankheit - als zusätzlich vereinbarte Kündigungstermine fest.

2

Unter lang dauernder Krankheit ist in diesem Zusammenhang eine Erkrankung zu verstehen, die länger als die in § 8 Abs 1 AngG festgelegten Fristen dauert; dies sind jene Fristen, in welchen der Angestellte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (auch der Zeitraum des halben Entgeltfortzahlungsanspruchs ist hier zu berücksichtigen) bei Krankheit hat.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dauer des Dienstverhältnisses
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Kündigungsfrist
bis zu 2 Jahren
10 Wochen (6 voll, 4 halb)
6 Wochen
2-5 Jahre
10 Wochen (6 voll, 4 halb)
2 Monate
5-15 Jahre
12 Wochen (8 voll, 4 halb)
3 Monate
15-25 Jahre
14 Wochen (10 voll, 4 halb)
4 Monate
mehr als 25 Jahre
16 Wochen (12 voll, 4 halb)
5 Monate

3

Die Vorgangsweise ist de...

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

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