Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 14 Arbeit unter besonderen Erschwernissen
ANHANG (Auszug, Stand )
5. Erschwerniszulagen
Zu § 14:
Im Abs. 2 beträgt die Zulage je Arbeitsstunde bei einer Beschäftigung
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a) | unter Tag (in Stollen, Tunnels und in oben geschlossenen Kanälen) | 2,15 |
b) | in Höhen von 800 bis 1200 m | 1,62 |
in Höhen von mehr als 1200–1600 m | 2,15 | |
in Höhen von mehr als 1600–2000 m | 2,61 | |
sofern die Baustelle bis 200 m über einer geschlossenen Wohnsiedlung liegt | 1,33 | |
in Höhen von mehr als 2000 m | 3,78 | |
sofern die Baustelle bis 200 m über einer geschlossenen Wohnsiedlung liegt | 1,91 | |
c) | bis zu 0,5 kg pro cm² Überdruck | 4,35 |
bis zu 1,0 kg pro cm² Überdruck | 6,52 | |
bis zu 1,5 kg pro cm² Überdruck | 8,69 | |
bis zu 2,0 kg pro cm² Überdruck | 11,94 | |
bis zu 2,5 kg pro cm² Überdruck | 20,66 | |
bis zu 3,0 kg pro cm² Überdruck | 28,25 |
Übersicht
Rz
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I. | Erschwernisse | ||
A. | Arbeitsrechtlich | 1–6 | |
B. | Abgabenrechtlich | 7, 8 | |
II. | Bildschirmarbeit | 9 |
I. Erschwernisse
A. Arbeitsrechtlich
1
Der KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie kennt drei Arten von Arbeiten, bei deren Erbringung Angestellte eine Erschwerniszulage erhalten: Arbeiten unter Tag, Arbeiten in bestimmten Höhen („ortsgebundene Höhenzulage“) und Arbeiten unter Druckluft.
2
Zur Höhenzulage siehe KollV Bauindustrie/Baugewerbe § 6 Rz ...