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Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2346-7

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 14 Arbeit unter besonderen Erschwernissen

ANHANG (Auszug, Stand )

5. Erschwerniszulagen

Zu § 14:

Im Abs. 2 beträgt die Zulage je Arbeitsstunde bei einer Beschäftigung


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a)
unter Tag (in Stollen, Tunnels und in oben geschlossenen Kanälen)
2,15
b)
in Höhen von 800 bis 1200 m
1,62
in Höhen von mehr als 1200-1600 m
2,15
in Höhen von mehr als 1600-2000 m
2,61
sofern die Baustelle bis 200 m über einer geschlossenen Wohnsiedlung liegt
1,33
in Höhen von mehr als 2000 m
3,78
sofern die Baustelle bis 200 m über einer geschlossenen Wohnsiedlung liegt
1,91
c)
bis zu 0,5 kg pro cm² Überdruck
4,35
bis zu 1,0 kg pro cm² Überdruck
6,52
bis zu 1,5 kg pro cm² Überdruck
8,69
bis zu 2,0 kg pro cm² Überdruck
11,94
bis zu 2,5 kg pro cm² Überdruck
20,66
bis zu 3,0 kg pro cm² Überdruck
28,25

Übersicht

Rz


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I.
Erschwernisse
A.
Arbeitsrechtlich
1-6
B.
Abgabenrechtlich
7, 8
II.
Bildschirmarbeit
9

I. Erschwernisse

A. Arbeitsrechtlich

1

Der KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie kennt drei Arten von Arbeiten, bei deren Erbringung Angestellte eine Erschwerniszulage erhalten: Arbeiten unter Tag, Arbeiten in bestimmten Höhen („ortsgebundene Höhenzulage“) und Arbeiten unter Druckluft.

2

Zur Höhenzulage siehe KollV Bauindustrie/Baugewerbe § 6 Rz ...

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