Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 13c Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 26 Z 7 lit. a EStG)
Übersicht
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Rz | |||
I. | Arbeitsrecht | 1–3 | |
II. | Abgabenrecht | 4–6 |
I. Arbeitsrecht
1
Die betriebliche Altersvorsorge ist die zweite Säule der Altersvorsorge, jedoch gleich wie die dritte Säule (private Vorsorge) gesetzlich nicht verpflichtend. Die betriebliche Vorsorge kann in Form einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers bestehen oder aber in der Zahlung von Beiträgen an eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung; die beiden letzteren Arten sind hier angesprochen.
Der zweiten Säule liegt in Betrieben mit Betriebsrat eine BV zugrunde, mit der die Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge geregelt werden (§ 97 Abs 1 Z 18a ArbVG hinsichtlich einer Pensionskasse und § 97 Abs 1 Z 18b ArbVG hinsichtlich einer betrieblichen Kollektivversicherung). Derartige BV können nur hinsichtlich der neu eintretenden Arbeitnehmer gekündigt werden (§ 97 Abs 4 ArbVG). Die konkreten Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse werden in einem Pensionskassenvertrag festgelegt; ein solcher ist also zusätzlich zur BV erforderlich.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann anstelle der BV auch eine Einzelvereinbarung geschlossen werden.
2
Durch § 13c KollV Angestellte Baugewerbe...