Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 13a Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen
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Dieser Bestimmung kommt seit dem keine praktische Bedeutung mehr zu, weil alle Angestellten, die den Abfertigungsbestimmungen der § 23 und 23a AngG („Abfertigung alt“) unterliegen, spätestens ab diesem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis von einer mindestens zehnjährigen Dauer haben und daher die kollv-liche Besserstellung (Reduktion der gesetzlichen Frist von zehn auf fünf Jahre) bedeutungslos ist.